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Statuten

1. NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

 

 

Art. 1

Unter dem Namen  „Fussballclub Leibstadt“ (FCL), gegründet am 13.12.1975 in 5325 Leibstadt, besteht ein Verein, der politische und konfessionelle Neutralität wahrt. Die Normen des ZGB über die Vereine, sind auf den Fussballclub Leibstadt anwendbar, soweit sie nicht durch die nachfolgende statutarische Bestimmung abgeändert worden sind.

 

Der Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre unterstehen den Statuten, Reglementen und Beschlüssen des SFV, der FIFA und der UEFA.

 

 

Art. 2

Der Fussballclub Leibstadt bezweckt.

 

  1. Die Ausübung und Ausbildung des Fussballspiels und die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit.

  2. Die Durchführung der dem Verein bzw. dessen Vorstand vom Schweiz. Fussballverband (SFV) und des Aargauischen Fussballverbandes (AFV) bezeichneten Aufgaben und die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten.

  3. Die Wahrung der Interessen der im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder und die Vertretung dieser Interessen nach aussen.

 

2. MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 3

Im FCL können Untersektionen gebildet werden, die in sportlicher und finanzieller Hinsicht eigenständig sind.

 

Die Untersektionen des FC Leibstadt haben sich ebenfalls an die Statuten der Verbände und des Fussballclub Leibstadt zu halten.

 

Art. 4

Der Bussballclub Leibstadt umfasst heute folgende Mitgliederkategorien.

 

A.)  - Ehrenmitglieder                                   B.)  - Freimitglieder

C.)  - Aktivmitglieder                                    D.)  - Juniorenmitglieder

E.)  - Seniorenmitglieder                               F.)  - Passivmitglieder

 

Ehrenmitglieder

 

Wer sich für den FC Leibstadt verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vortandes an der Generalversammlung zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit ernannt werden. Die Versammlung muss die Ehrenmitglieder mit mindestens der Hälfte aller anwesenden Stimmen wählen. Die Ehrenmitglieder besitzen die Rechte der Aktivmitglieder, sind aber von der Bezahlung der Mitgliederbeiträge befreit.

 

Freimitglieder

 

Wer sich für den FC Leibstadt verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung zum Freimitglied auf Lebenszeit ernannt werden. Die Versammlung muss die Freimitglieder mit mindestens der Hälfte aller anwesenden Stimmen wählen. Die Freimitglieder sitzen die Rechte der Aktivmitglieder, sind aber von der Bezahlung der Mitgliederbeiträge befreit können aber einen Freibetrag von Fr.50.—leisten.

 

Aktivmitglieder

 

Als Aktivmitglieder gelten die Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und laut den Statuten des SFV nicht mehr als Junioren spielberechtigt sind, den Fussballsport aktiv betreiben oder betrieben haben und den Aktivbeitrag bezahlen.

 

Juniorenmitglieder

 

Als Juniorenmitglieder gelten die Junioren, die laut den Statuten des SFV als Junioren spielberechtigt sind, den Fussballsport betreiben und den Juniorenbeitrag bezahlten.

 

Seniorenmitglieder

 

Als Seniorenmitglieder gelten die Mitglieder, die laut Statuten des SFV als Senioren spielberechtigt sind. Der FC Leibstadt kann an Stelle einer Untersektion eine direkt dem Hauptverein unterstellte Seniorensektion unterhalten.

 

Passivmitglieder

 

Als Passivmitglieder gelten jene Personen, die dem Fussballclub Leibstadt nahe stehen und den von der Generalversammlung festgesetzten Passivbeitrag entrichten. Passivmitglieder sind nicht spielberechtigt und besitzen weder Wahl- und Stimmrecht.

 

 

Art. 5

Beitritts-Erklärungen sind in der Regel schriftlich an den Vorstand zu richten. Neue Mitglieder müssen bei der nächsten Generalversammlung durch die Versammlung mit dem einfachen Mehr definitiv aufgenommen werden. Wer in den FCL aufgenommen worden ist, unterzieht sich dessen Statuten, Reglementen und Beschlüssen. Die Aufnahmegesuche von Minderjährigen (auch von Aktivspielern, sofern sie noch minderjährig sind) müssen von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.

 

 

Art. 6

Die Mitgliedschaft aller Kategorien kann mit schriftlicher Erkörung an den Vorstand vor der Generalversammlung gekündigt werden. Ausstehende Mitgliederbeiträge, Spielerbussen müssen vor dem Austritt bezahlt werden. Von einem austretenden Mitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden.

 

3. PFLICHTEN, HAFTUNG DER MITGLIEDER

 

Art. 7

Die Mitglieder sind verpflichtet, die das Vereinsleben regelnden Vorschriften und Anordnungen zu befolgen. Das Mitglied haftet dem FCL für absichtlich oder fahrlässig zugefügte Schäden. Der FCL haftet nicht für Unfälle und Diebstähle usw., die sich während dem Clubbetrieb ereignen. Für widerrechtliche Handlungen eines Mitgliedes im Namen des FCL kann der Club nicht haftbar gemacht werden.

 

4. AUSSCHLUSS VON MITGLIEDER

Art. 8

Über den Ausschluss von Mitgliedern befindet die Generalversammlung auf Antrag des 

Bei Unsportlichkeit oder anderen gravierenden Vorfallen ist der Vorstand bemächtigt das Vereinsmitglied sofort zu suspendieren und vom Verein auszuschliessen. (Beschluss GV 2005)

 

 

5. ORGANE DES FUSSBALLCLUB LEIBSTADT

 

 

 Art. 9

Die Organe des FCL sind:

 

A.)  - Generalversammlung                           B.)  - Der Vorstand

C.)  - Die Rechnungsrevisoren                      D.)  - Vorstand von Kommissionen

E.)  - Vorstand von Untersektionen

 

 

Art. 10

Das Vereinsjahr entspricht der Fussballsaison, die jeweils vom 01. Juli bis 30. Juni des nächsten Jahres dauert.

6. DIE GENERALVERSAMMLUNG

 

 

Art. 11

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich nach Abschluss der Fussballsaison statt. Die muss vom Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung einberufen werden. Die Bekanntgabe der Traktandenliste hat schriftlich zu erfolgen.

 

 

Art. 12

Anträge der Mitglieder zu Handen der Generalversammlung müssen schriftlich mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Präsidenten eingereicht werden. Über verspätet eingereichte Anträge muss die Generalversammlung nicht beschliessen.

 

 

Art. 13

An der Generalversammlung stimmberechtigt sind alle Vorstand-, Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder. Ebenfalls stimmberechtigt sind die A-Junioren.

 

 

Art. 14

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel aller stimmberechtigten Aktivmitglieder anwesend sind. Beschlüsse, die von weniger als einem Viertel aller Aktivmitglieder gefasst werden, können durch schriftliche Eingabe an den Präsidenten von mindesten 20 stimmberechtigten Mitgliedern als ungültig erklärt werden. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Die Generalversammlung kann mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern geheime Abstimmung verlangen.

 

Art. 15

Entschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

 

Art. 16

Auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Präsidenten verlangen, ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert drei Wochen seit der Beschlussfassung bzw. seit Einreichung des Begehrens durchzuführen und den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich anzuzeigen. Zusätzliche Anträge müssen schriftlich mindestens 3 Tage vor der ausserordentlichen Generalversammlung beim Präsidenten eingereicht werden.

 

Art. 17

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

 

  1. – Wahl der Stimmenzähler

  2. – Wahl des Tagespräsidenten

  3. -  Genehmigung, Protokoll der letzten GV

  4. -  Entgegennahme, Jahres-Berichte

  5. – Entgegennahme des Kassenberichtes

  6. – Entgegennahme, Revisionsbericht

  7. – Festsetzung der Jahresbeiträge

  8. – Genehmigung, Budget der Saison

  9. – Wahlen:       Präsident

Übrige Vorstandsmitglieder

Spielkommission (SPIKO)

                                   Juniorenobmann

                                   Seniorenobmann

                                   Kassenrevisoren (Art. 22)

  1. – Ernennung, Ehren- und Freimitglieder

  2. – Genehmigung, besondere Anträge

  3. – Genehmigung, Statutenänderungen

  4. – Genehmigung, Reglemente des Vorstandes

 

 

7. DER VORSTAND

 

 

Art. 18

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Alle den Spielbetrieb nicht betreffenden Angaben, können vom Vorstand nur bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.—in eigener Kompetenz beschlossen werden.

 

Der Vorstand besteht aus:

 

A.)  - Präsident                                   B.)  - Vizepräsident

C.)  - Aktuar                                       D.)  - Kassier

E.)  - Juniorenobmann                       F. )  - Seniorenobmann

G.)  - Spiko-Präsident                        H.)  - Beisitzer

 

Der Vorstand kann erweitert werden durch die Präsidenten und Obmänner von Kommissionen und Untersektionen. Der Vorstand entscheidet, ob diese Chargen im Interesse des Vereins an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Aufgaben des Vorstandes und dessen Kompetenzen werden in separaten Stellenbeschreibungen festgehalten. Im Vorstand hat der Präsident den Stichentscheid. Während der Amtsdauer zurücktretenden Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand interimistisch bis zur nächsten Generalversammlung ersetzt werden.

 

Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des Präsidenten zu Vorstandssitzungen zusammen, so oft dies die Geschäfte erfordern. Auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern hat der Präsident eine Sitzung einzuberufen.

 

 

Art. 19

Zeichnungsberechtigt für den Fussballclub Leibstadt sind er Präsident, Aktuar und Kassier kollektiv zu zweien. Für Geschäfte des Spielbetriebes sind die drei Erstgenannten zeichnungsberechtigt kollektiv mit dem entsprechenden Kommissionsobmann. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident seine Funktion.

 

 

Art. 20

Der Vorstand erlässt insbesondere Reglemente betreffend Bussen für Verstösse gegen Vereinsinteressen, die Organisation der GV, Organisation des Vorstandes, der Junioren- und der Seniorenabteilung sowie des Finanzwesens.

 

8. DIE KOMMISSIONEN

 

 

Art. 21

Je nach Bedarf kann der Vorstand oder die Generalversammlung die Wahl von Spezialkommissionen beantragen und einsetzen. Vorstandsmitglieder sind, sofern es die Interessen gebieten, ebenfalls wählbar. Eine eingesetzte Kommission konstituiert sich selbst. Sie ist verpflichtet, den Verein oder den Vorstand über die Tätigkeiten laufend zu orientieren. Finanzielle Begehren sind je nach Höhe dem Vorstand oder der Generalversammlung zu unterbreiten.

9. DIE RECHNUNGSREVISOREN

 

 

Art. 22

Für die jährlichen Rechnungsprüfungen sind zwei Revisoren zu bestimmen. Die Rechnungsrevisoren werden auf zwei Jahre gewählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeweils ein alter Revisor ein Jahr lang einen neu gewählten in sein Amt einführt.

 

 

Art. 23

Die Rechnungsrevisoren haben Rechnungen und Vermögen des Fussballclub Leibstadt zu prüfen und der Generalversammlung über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

 

10. STATUTEN UND STATUTENÄNDERUNGEN

 

 

Art. 24

Statutenänderungen können durch den Vorstand oder durch ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder an der Generalversammlung beantragt werden. Zu ihrer Gültigkeit gedürfen Statutenänderungen der Zustimmung von zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

11. AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

 

Art. 25

Die Auflösung des FC Leibstadt kann durch die Generalversammlung geschlossen werden. Sie kann nur beschlossen werden, wenn ein separates Traktandum besteht. Der Beschluss erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Das Restvermögen ist der Gemeinde Leibstadt zur Verwaltung zu übergeben, zuhanden ein eventuell später neu entstehender Verein mit gleichem Namen und gleichem Zweck. Wird innert 10 Jahren ein solcher Club nicht wieder neu gegründet, so steht der Gemeinde Leibstadt das Recht zu, über das Vermögen im Interesse des Sports frei zu verfügen.

 

 

Art. 26

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 30. August 1991 präsentiert und treten nach Genehmigung des Schweiz. Fussballverbandes in Kraft.

 

 

Art. 27

Datum der Statutenrevision: Leibstadt,  GV 2005

 

Ersetzt die Statuten vom: 01.Dezember 1991

 

 

Leibstadt, Juni 2005

 

Der Präsident:                                    Jörg Glauser

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